Satzung  des Landshuter Rudervereins von 1952. e. V

Gültig ab 25.8.2020

 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen „Landshuter Ruderverein von 1952 e. V“ (kurz LRV). Er besteht in rechtsfähiger Form und hat seinen Sitz in Landshut. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Rudersports zu ermöglichen und diese Sportart zu fördern.
Dazu dienen namentlich die Bereitstellung aller Einrichtungen und Gegenstände, die eine entsprechende Ausübung des Rudersports gewährleisten, die sportliche Ausbildung der Mitglieder – vor allem der jugendlichen Mitglieder – einschließlich der Durchführung von Übungs-, Wander- und Wettfahrten.
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden im wesentlichen durch Beiträge, sowie Geld-und Sachspenden aufgebracht.
Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet; er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten.

Die Mitgliedschaft ist möglich als

1. ausübendes Mitglied
2. jugendliches Mitglied
3. unterstützendes Mitglied
4. förderndes Mitglied (juristische Person, Firma)
5. Ehrenmitglied

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.

 

§ 6 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann werden, wer dies schriftlich beantragt. Der Vorstand beschließt und protokolliert die Aufnahme.
Bei Minderjährigen bedarf der Beitrittsantrag zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Jedem Mitglied stehen Satzung, Geschäftsordnung, Jugendordnung, Ruder- und Bootshausordnung auf der Internetseite zur Verfügung. Ruder- und Bootshausordnung sind zusätzlich im Bootshaus veröffentlicht.

 

§ 7 Mitgliedsrechte

Allen Mitgliedern stehen der Zugang und die angemessene Nutzung der Vereinseinrichtungen sowie die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen zu.
Die Benutzung der sportlichen Einrichtungen, insbesondere der Vereinsboote ist den aktiven Mitgliedern vorbehalten. Im einzelnen ist die im Anhang beigefügte Ruder- und Bootshausordnung maßgeblich.
In Mitgliederversammlungen sind voll geschäftsfähige Mitglieder jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt. Für jugendliche Mitglieder gilt die in der Jugendordnung getroffene Regelung.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte.

 

§ 8 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung von laufenden, jeweils im voraus zu entrichtenden Monatsbeiträgen verpflichtet. Bei Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr verlangt werden. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen sind Bring-Schulden.
Aufnahmegebühren sowie Mitgliedsbeiträge für das folgende Vereinsjahr werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

 

§ 8a Ableisten von Arbeitsstunden bzw. geldwerter Ersatz

Als Bestandteil des Mitgliedsbeitrages nach § 8 der Satzung haben ausübende Mitglieder und Jugendliche, welche die Einrichtungen des Vereins (Boote, Ruder-Ergometer, Kraftraum ) regelmäßig nutzen pro Jahr Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein geldwerter Ersatz erhoben, der bei Lastschriftzahlern mit der ersten Beitragsfälligkeit im Folgejahr eingezogen wird bzw. bei Selbstzahlern mit der ersten Beitragsüberweisung im Folgejahr zu überweisen ist. Die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des geldwerten Ersatzes pro Stunde werden von der Mitgliederversammlung (§ 15 der Satzung) festgelegt.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, ferner durch Austritt oder Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum 30. 06. oder zum Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, durch den Vereinsausschuss. Als wichtiger Grund ist insbesondere unehrenhaftes oder dem Interesse des Vereins zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen.
Beendigungsgrund ist auch der trotz vorhergehender schriftlicher Mahnung mindestens dreimonatige Verzug der Beitragszahlung.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung in einer Monatsversammlung zu geben.
Der Ausschluss der Mitgliedschaft ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und ferner den Mitgliedern in der nächsten Monatsversammlung bekanntzugeben. Die Recht bzw. Ansprüche des Vereins gegen den Betroffenen werden durch die Beendigung nicht berührt. Der Ausgeschlossene bleibt insbesondere zur Zahlung des für ihn maßgeblichen Beitrags für das restliche Halbjahr verpflichtet.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Vorstand
2. Vereinsausschuss
3.Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand

Die Leitung und Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand

Er setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden
2. Sportleiter
3. Schatzmeister

In den Vorstand sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder, zum Sportleiter nur aktive voll geschäftsfähige Mitglieder wählbar.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, gerechnet von der Mitgliederversammlung der Bestellung bis zu derjenigen der nächsten Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so erfolgt eine Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.
Für die jeweilige Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende fachbereichsbezogen vom Sportleiter oder Schatzmeister vertreten. Bei allgemeinen Aufgaben erfolgt die Vertretung in der oben aufgeführten Reihenfolge.

 

§ 12 Vorstand, Vorstandsbeschlüsse

Der Vorstand erledigt in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Geschäftsführung die laufenden Angelegenheiten.'
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Vereinsarbeit erfordert. Er muss in jedem Fall einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied eine Zusammenkunft beantragt.
Der Vorstand übernimmt bei Amtsantritt die gültige Geschäftsordnung, die durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt wurde. Er hat aber auch die Möglichkeit, sich eine neue Geschäftsordnung durch eine Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

 

§ 13 Vereinsausschuss

Den Vereinsausschuss bilden:

1. die Mitglieder des Vorstandes
2. weitere durch die Mitgliederversammlung bestellte Mitglieder

Wählbar sind alle Mitglieder:

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt Neuwahl durch eine Mitgliedersammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Ausschussmitglieds. Für die jeweilige Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand bei den Vereinsgeschäften; er befasst sich insbesondere mit solchen Angelegenheiten, deren Beratung der Vorstand verlangt und ferner solche Angelegenheiten, die ihm von der ordentlichen oder eine außerordentlichen  Mitgliederversammlung übermittelt werden.
Die Aufgaben der Mitglieder des Vereinsausschusses im einzelnen regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 14 Vertretung nach außen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die vereinsinternen Beschlüsse gebunden und für die richtige Ausführung verantwortlich.
Erklärungen gegenüber dem Verein sind gültig, wenn sie gegenüber einem Mitglieds des Vorstandes abgegeben wurden.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die alljährliche Zusammenkunft aller Mitglieder zwecks Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten.

Ihr obliegt insbesondere:

1. Billigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr,
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes und Vereinsausschusses
4. Festlegung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Arbeitsstunden und geldwerten Ersatzes
5. Zustimmung zum Etatvorschlag des Vorstandes für das laufende Vereinsjahr
6. Bestellung der zwei Rechnungsprüfer
7. Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
8. Erledigung schriftlicher Anträge
9. Allgemeines

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Umstände angebracht erscheinen lassen.

 

§ 16 Einberufung, Stimmrecht

Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich, postalisch oder per Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit eine Mitgliederversammlung beschließt oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beantragen.
Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung zuzusenden.
Ist dies infolge außerordentlicher Umstände nicht möglich, genügt ein Rundspruch per Mail  oder eine Anzeige in der Tageszeitung spätestens 8 Tage vorher.
Anträge zu der vom Vorsitzenden mitgeteilten Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie entscheidet  mit einfacher Mehrheit (=eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung zählen nicht mit) der anwesenden Mitglieder, wobei jedes voll geschäftsfähiges Mitglied sowie die nach der Jugendordnung gewählten Mitglieder des Jugendausschusses jeweils eine Stimme haben. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Schriftliche geheime erfolgen, wenn das von einem Mitglied beantragt wird. Bei mehreren Kandidaten erfolgt eine schriftlich geheime Wahl.
Eine Satzungsänderung bedarf für die Wirksamkeit einer Zustimmung von mindestens drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

 

§ 17 Rechnungsprüfung

Der vom Vorstand vorgelegte Jahresabschluss ist von zwei alljährlich neu gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie berichten in der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis, in welcher der Vorstand den Jahresabschluss vorgelegt hat.

 

§ 18 Wahlausschuss

Für die Durchführung einer Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von drei Personen bestimmt. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der den jeweiligen Wahlvorgang in der Mitgliederversammlung leitet. Der Wahlausschuss sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, insbesondere für die richtige Stimmenzählung.

 

§ 19 Niederschrift

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vereinsausschusses und des Vorstand werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden.

 

§ 20 Ruder- und Bootshausordnung, Jugendordnung

Ruder- und Bootshausordnung sowie Jugendordnung werden von der Mitgliederversammlung jeweils mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen. Die Ordnungen sind auf dem Vereinsgelände öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 21 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Neunzehntel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Ist dies Zahl von Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Neunzehntel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landessportverband oder an die Stadt Landshut, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zu Förderung des Rudersports, zu verwenden haben.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 4. März 2005 ist gegenstandslos

 

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