Ziel dieser Ordnung ist es, die jugendlichen Vereinsmitglieder mit dem demokratischen Mehrheitsprinzip im Vereinsleben praktisch vertraut zu machen, ihre eigenverantwortliche Mitarbeit im Verein zu fördern und ihr Mitspracherecht im Vereinsleben zu regeln.

 

§ 1 Jugendmitgliedschaft
Der Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder an, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die älter als sieben Jahre sind. Die Jugendmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein und automatisch mit dem Erreichen der Altersgrenze.
 

§ 2 Aufgaben
Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung des Jugendsports im Verein, die Jugenderziehung in sportlicher Hinsicht, die Vertretung gemeinsamer Interessen im Satzungsrahmen und die Mitarbeit im gesellschaftlichen Vereinsleben.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen ihrert Aufgaben weitgehend selbständig. Sie entscheidet im Rahmen der Satzung eigenverantwortlich über die ihr zufließenden Mittel.
 

§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind
1. die Jugendversammlung und
2. die Vereinsjugendleitung
 

§ 4 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung  ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie hat bezogen auf ihre Aufgaben eine der Mitgliederversammlung vergleichbare Funktion; die für die Mitgliederversammlung geltenden Satzungsbestimmungen sind daher für die Jugendversammlung entsprechend anzuwenden. Demgemäß gibt es ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen. Sie werden jeweils vom Jugendwart einberufen.
 

§ 5 Ordentliche Jugendversammlung
Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Für Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung sind insbesondere die §§ 17 und 18 der Satzung entsprechend anzuwenden.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend und der Jugendwart. Vom Vereinsvorstand mit der Jugendarbeit beauftragt Vereinsmitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar.
Die ordentliche Jugendversammlung beschließt über die Entlastung der Jugendleitung nach Entgegennahme über deren Jahresbericht und über den Jugendfinanzabschluss. Sie beschließt ferner über alle vorliegenden Anträge.
 

§ 6 Außerordentliche Jugendversammlung
Eine außerordentliche Jugendversammlung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsjugendleitung beschließt oder wenn es ein Drittel der Jugendmitglieder beantragen. Für Einberufung und Durchführung gelten die Bestimmungen, die für die ordentliche Jugendversammlung bestehen.
 

§ 7 Ergänzende Bestimmungen
Beschlüsse, Wahlergebnisse und Ergebnisse der jährlichen Rechnungsprüfer sind jeweils zu protokollieren. Auf die Bestimmungen in den §§ 15 und 18 der Satzung wird hingewiesen.

§ 8 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung besteht aus
1. Jugendwart
2. Jugendausschuss
Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sein Mindestalter beträgt achtzehn Jahre.
Der Jugendausschuss setzt sich aus zwei gewählten Mitgliedern der Vereinsjugend zusammen. Bei je 10 Jugendlichen erhöht sich die Zahl des Jugendausschusses um ein Mitglied. Wählbar in den Jugendausschuss ist jedes Mitglieder der Vereinsjugend, das mindestens vierzehn Jahre alt ist.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig, solange die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte ein Ausschussmitglied während des Jahres durch Erreichen der Altersgrenze oder auf andere Weise aus der Vereinsjugend ausscheiden, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied ist jeweils bei der Wahl der Ausschussmitglieder zu wählen.
 

§ 9 Aufgaben der Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung hat im Rahmen dieser Ordnung vergleichsweise die Aufgaben des Vereinsvorstandes. Sie befasst sich mit allen Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel. Sie ist für ihre Entscheidungen der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand gegenüber verantwortlich.
Sitzungen finden bei Bedarf statt. Für die Beschlussfähigkeit und für die Durchführung der Sitzungen gilt § 16 der Satzung entsprechen. Die Leitung obliegt dem Jugendwart, der innerhalb der Vereinsjugend die Aufgaben eines ersten Vorsitzenden wahrnimmt.
Die Mitglieder des Jugendausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der in den Sitzungen des Jugendausschusses und auch bei der Jugendversammlung die Funktion der stellvertretenden Jugendwarts ausübt.
 

§ 10 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins
Die Mitglieder des Jugendausschusses haben in den Mitgliederversammlung des Vereins Stimm- und Wahlrecht wie die voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder
In den Monatsversammlungen sind alle Mitglieder der Vereinsjugend stimmberechtigt.
 

§ 11 Änderung der Jugendordnung
Diese Jugendordnung kann von einer ordnungsgemäß einberufenen Jugendversammlung geändert werden. In der Einladung zu dieser Versammlung sind die Änderungsvorschläge vollständig anzugeben und eingehend zu begründen.
Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindesten drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlossene Änderungen werden erst nach Bestätigung durch eine Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.
 

§ 12 Satzung und ergänzende Ordnungen
Die Satzung des LRV sowie Ruder- und Bootsordnung sind für die LRV – Jugend ebenso bindend, wie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des LRV.

 

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